ZPO § 829 (Zur Zwangsvollstreckung in Urkunden des Schuldners)

Bei einer Baugenehmigung handelt es sich nicht um einen pfandbaren Anspruch.

AG Hohenschönhausen, Beschl. v. 15.3.2002, 33 M 4057/02 (+)

Die Gläubiger haben beantragt, die Ansprüche des Schuld­ners als Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren mit dem Az. ... zu pfänden. Insbesondere soll der Schuldner die Bauge­nehmigung vom 17.10.2001 Zug um Zug gegen Zahlung der Gebühren von 368,13 € herausgeben, ebenso die vom Schuldner eingereichten Urkunden, wie z.B. Projekt- und sonstige Bauunterlagen, Lagepläne sowie Vermessungszeichnungen.
Der Antrag der Gläubiger auf Erlass eines PfUB ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um eine Urkunde, die nach öffentlichem Recht erteilt wurde. Demzufolge richtet sich die Übertragung - wie von der Gläubigerpartei vorgetragen - ebenfalls nach öffentlichem Recht, sodass insoweit von den ordentlichen Gerichten nichts veranlasst werden kann. Es bleibt den Gläubigern unbenommen, ihre Ansprüche ggf bei den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu verfolgen. Wenn die Baugenehmigung ohnehin für und gegen alle Rechtsnachfolger des Bauherrn wirkt, wie dies die Gläubigerpartei dartut, dürfe es überdies am Rechtsschutzbe­dürfnis für den Antrag fehlen. Ein sog. Schwarzbau ist mithin nicht zu besorgen. Um einen pfändbaren Anspruch für die Geld­forderung eines Maklers handelt es sich bei der Baugenehmigung jedenfalls nicht, insoweit ist der Antrag nicht hinreichend substantiiert.